Diese Einkaufsbedingungen von Dymax („Bedingungen“) gelten für alle Käufe der Dymax Corporation, ihrer verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften und Rechtsnachfolger („Dymax“) bei einem Verkäufer. Im Streitfall ist der Rückgriff des Verkäufers auf das jeweilige Dymax-Unternehmen beschränkt, das den Kauf getätigt hat. Diese Bedingungen, einschließlich jeder von den Parteien gemäß diesen Bedingungen eingegangenen Bestellung, stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf das jeweilige Projekt oder die jeweilige Bestellung dar und ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen zwischen ihnen in Bezug auf diese Bestellung. Dymax lehnt alle zusätzlichen, abweichenden oder inkonsistenten Bedingungen ab, die mit den Auftragsbestätigungsformularen, der Korrespondenz oder anderen Standardgeschäftsformularen des Verkäufers übermittelt werden oder darin enthalten sind, und keine Bedingungen in nachfolgenden Dokumenten ändern diese Bedingungen, es sei denn, Dymax hat dem ausdrücklich zugestimmt.
1. Beziehung. Die Beziehung zwischen Dymax und dem Verkäufer ist die von unabhängigen Auftragnehmern und nichts in dieser Vereinbarung begründet eine Agentur, Partnerschaft, ein Joint Venture oder irgendeine andere Form eines Unternehmens, Arbeits- oder Treuhandverhältnisses.
2. Akzeptanz. Die Bestätigung des Verkäufers, die Auftragsbestätigung, die Erbringung von Dienstleistungen oder der Versand von Waren gelten als Annahme einer Dymax-Bestellung und dieser Geschäftsbedingungen. Keine schriftliche oder ausgeführte Bestätigung oder anderes Dokument des Verkäufers ist für Dymax in Bezug auf eine Dymax-Bestellung bindend, es sei denn, ein solches Dokument ist von einem Einkaufsvertreter von Dymax unterzeichnet. Alle Warenlieferungen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen durch den Verkäufer basieren ausschließlich auf dem Preis, den Mengen, Lieferterminen, Geschäftsbedingungen und Spezifikationen, die in einem zusätzlichen Liefervertrag oder einer Bestellung von Dymax festgelegt sind. Die Annahme der Bestellung durch den Verkäufer ist ausdrücklich auf diese Bedingungen beschränkt. Das Eigentum an den Waren geht mit der Lieferung oder Annahme auf Dymax über, je nachdem, welches der früheste Zeitpunkt ist. Das Verlustrisiko für versandte Produkte geht mit dem Eigentumswechsel auf Dymax über.
3. Qualität, Quantität, Lieferungen und Verpackung. Alle gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen müssen von bester Qualität sein. Der Verkäufer versendet und liefert alle Waren und erbringt Dienstleistungen an den Terminen und in den Mengen, die in der Bestellung angegeben sind, während der normalen Geschäftszeiten von Dymax, es sei denn, Dymax genehmigt schriftlich etwaige Änderungen. Kann der Verkäufer die in einer Bestellung angegebenen Versandtermine nicht einhalten, muss er Dymax umgehend benachrichtigen. Dymax berechnet keine Kosten für Verpackung, Verpacken oder Transport, sofern dies nicht in der Bestellung angegeben ist. Verlust oder Beschädigung von Waren, die nicht so verpackt sind, dass ein angemessener Schutz gewährleistet ist, gehen zu Lasten des Verkäufers. Jedes versendete Warenpaket muss Unterlagen enthalten, auf denen der Name des Versenders, der Paketinhalt und die Bestellnummer aufgeführt sind. Auf allen Versanddokumenten und Kartonetiketten muss die Dymax-Bestellnummer angegeben sein. Alle Sendungen an Dymax erfolgen FOB Bestimmungsort, sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist.
4. Inspektion. Ungeachtet vorheriger Zahlung und/oder Prüfung durch Dymax unterliegen alle Waren- und/oder Dienstleistungslieferungen der Prüfung und Genehmigung durch Dymax nach Eintreffen der Waren am in der Bestellung angegebenen Lieferort und/oder nach Erbringung der Dienstleistungen. Dymax kann nach eigenem Ermessen alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen ablehnen, wenn es feststellt, dass die Waren oder Dienstleistungen nicht konform oder mangelhaft sind.
5. Kontaminationsprävention. Der Lieferant muss Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Rohstoffe, Komponenten und leeren Behälter frei von Partikeln, Ablagerungen oder Kreuzkontaminationen jeglicher Art sind. Der Lieferant erkennt an, dass diese Anforderung eine wesentliche Anforderung seiner Vereinbarung mit Dymax ist.
6. Abgelehnte Sendungen und Rechtsmittel von Dymax. Falls die versandten oder zu versendenden Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen von Dymax ganz oder teilweise abgelehnt werden, weil der Verkäufer eine der Bedingungen nicht erfüllt hat, kann Dymax den abgelehnten Teil dieser Waren entweder auf Kosten des Verkäufers zurücksenden oder ihn für eine vom Verkäufer angegebene Entsorgung zurückhalten, ohne dass dadurch der Rest dieser Bestellung ungültig wird; oder Dymax kann die gesamte Lieferung dieser Waren und/oder die gesamten Dienstleistungen ablehnen und die Bestellung für alle nicht gelieferten Restmengen an Waren und/oder nicht erbrachten Dienstleistungen stornieren. Werden gelieferte Waren abgelehnt, kann Dymax nach eigenem Ermessen (i) vom Verkäufer den umgehenden Ersatz der abgelehnten Waren und/oder Dienstleistungen sowie die Bezahlung aller damit verbundenen Kosten verlangen, insbesondere der Transportkosten für die Rücksendung der mangelhaften Waren, oder (ii) ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen woanders kaufen und dem Verkäufer alle Verluste oder Schäden (direkt oder indirekt) in Rechnung stellen, die Dymax entstehen, insbesondere die Differenz zwischen dem von Dymax für ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen bezahlten Preis und dem hierin angegebenen Preis, zuzüglich aller Kosten für die Eintreibung derselben (insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten). Dymax ist nicht verpflichtet, für gelieferte Waren und/oder erbrachte Dienstleistungen zu zahlen, die von Dymax abgelehnt werden.
7. Werkzeuge, Matrizen, Filme, Platten und elektronische Datenträger jeglicher Art, die der Verkäufer oder seine zugelassenen Bevollmächtigten zur Herstellung von Dymax-Teilen besitzen, müssen vom Verkäufer auf Kosten des Verkäufers repariert oder ersetzt werden. Diese Werkzeuge, Matrizen, Filme, Scheiben, Medien oder alle Ersatzteile, die speziell für die Herstellung von Dymax-Teilen hergestellt werden, sind und bleiben Eigentum von Dymax, sofern zwischen Dymax und dem Verkäufer keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
8. Patente. Der Verkäufer sichert zu und gewährleistet, dass die Waren keine Patente verletzen, dass er sich gegen alle eventuell entstehenden Ansprüche oder Klagen aufgrund von Patentverletzungen verteidigen wird und dass er Dymax von allen Verlusten freistellen und schadlos halten wird, die Dymax aufgrund der Geltendmachung jeglicher Patentrechte hinsichtlich der Waren entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anwalts- und Gerichtskosten.
9. Gesundheit und Sicherheit. Alle vom Verkäufer zu liefernden Artikel müssen in jeder Hinsicht den Anforderungen der geltenden Versicherungs- und staatlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, einschließlich der von der OSHA verwalteten Vorschriften, entsprechen.
10. Schadloshaltung. Der Verkäufer verpflichtet sich, Dymax, seine leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter und verbundenen Unternehmen von allen Verlusten, Schäden, Verbindlichkeiten, Ansprüchen, Klagen, Urteilen, Vergleichen, Bußgeldern oder Aufwendungen jeglicher Art freizustellen und schadlos zu halten, einschließlich Anwaltsgebühren, Gebühren und Kosten für die Durchsetzung jeglichen Anspruchs auf Entschädigung gemäß diesem Vertrag und der Kosten für die Verfolgung von Versicherungen („Verluste“), die aus einem Anspruch entstehen, damit in Zusammenhang stehen oder aus diesem resultieren, der Folgendes geltend macht: (i) Verstoß oder Nichterfüllung von Zusicherungen, Garantien oder Verpflichtungen des Verkäufers in diesem Vertrag; (ii) fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter, Vertreter, verbundenen Unternehmen oder Bevollmächtigten („Verkäufer“); (iii) jedwede Körperverletzung, Tod einer Person oder Schaden an Immobilien oder materiellem persönlichem Eigentum, die durch Handlungen oder Unterlassungen des Verkäufers verursacht wurden; (iv) jedwedes Versäumnis des Verkäufers; oder (v) jedwedes geistige Eigentum des Verkäufers, das bei der Entwicklung oder Herstellung der Produkte verwendet wurde oder in den Produkten enthalten ist, verletzt die geistigen Eigentumsrechte Dritter.
11. Benachrichtigung über nicht konforme Produkte. Der Verkäufer wird die Lieferung zurückhalten und Dymax umgehend benachrichtigen, falls ein nicht konformes Produkt hergestellt wird. Vereinbarungen zur Neuherstellung des Produkts gemäß Spezifikation und versprochenem Liefertermin werden Dymax zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt. Der Verkäufer wird alle defekten oder nicht konformen Artikel, die an den Verkäufer zurückgesandt werden, innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung auf seine Kosten reparieren oder ersetzen.
12. Fortlaufende Garantie gemäß dem Federal Food, Drug, and Cosmetic Act. Handelt es sich bei dem gelieferten Material um ein Lebensmittel, Arzneimittel, Kosmetikum oder Gerät (wie diese Begriffe im Federal Food, Drug, and Cosmetic Act definiert werden), wird ab dem Datum des Lieferversands garantiert, dass das Material zu diesem Datum nicht im Sinne des Federal Food, Drug, and Cosmetic Act verfälscht oder falsch gekennzeichnet ist und dass es sich nicht um einen Artikel handelt, der nicht in den zwischenstaatlichen Handel eingeführt werden darf.
13. Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien von Dymax. Der Verkäufer muss alle geltenden Bundes-, Landes- und Kommunalgesetze, -vorschriften und -verordnungen einhalten und Dymax eine Garantie in einer für Dymax zufriedenstellenden Form und mit den von Dymax in angemessener Weise verlangten spezifischen Formulierungen erteilen. Vor Beginn jeglicher Dienstleistungen muss der Verkäufer alle erforderlichen Lizenzen und Zustimmungen in Bezug auf die Erbringung solcher Dienstleistungen einholen und jederzeit aufrechterhalten. Die Verkäufer unterliegen hiermit auch den von Dymax auferlegten Regeln, Vorschriften und Richtlinien, einschließlich Sicherheitsverfahren, Ethikrichtlinien und allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitspraktiken und -verfahren.
14. Garantie. Der Verkäufer garantiert, dass die Waren und alle an Dymax gelieferten Materialien (a) frei von Rechts-, Arbeits-, Material- oder Herstellungsmängeln sind, (b) den geltenden Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern oder anderen angegebenen Beschreibungen entsprechen, (c) für den beabsichtigten Zweck geeignet sind, (d) von handelsüblicher Qualität sind und dass das vom Verkäufer entworfene Material frei von Konstruktionsmängeln ist, (e) den Qualitätsstandards des Käufers entspricht (vorbehaltlich branchenüblicher Toleranzen und Abweichungen) und (c) die geistigen Eigentumsrechte nicht verletzt, missachtet oder missbraucht. Diese Garantien stellen keine Einschränkung stillschweigender Garantien in Bezug auf die Waren und alle anderen Materialien dar.
15. Versicherung. Der Verkäufer muss auf eigene Kosten bei finanziell soliden und angesehenen Versicherern eine allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung, einschließlich einer Produkthaftpflichtversicherung, sowie sonstige angemessene oder notwendige Deckungen aufrechterhalten und in vollem Umfang wirksam halten, und zwar in allen Fällen mit Deckungssummen, die für den Käufer angemessen sind. Auf Anfrage des Käufers muss der Verkäufer Dymax eine Versicherungsbescheinigung vorlegen, die sämtliche Versicherungsdeckungen nachweist.
16. Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Käufers. Falls es aufgrund von Feuer, Erdbeben, Überschwemmung, Explosion, Unfall, Unruhen, Meinungsverschiedenheiten oder der Unfähigkeit, Arbeiter zu finden, Mangel an Energie, Rohstoffen, Ausrüstung, Arbeitskräften oder Transportmitteln, Produktionsunterbrechung oder -einschränkung, Mangel an Einrichtungen, höherer Gewalt oder Staatsfeinden, freiwilliger oder unfreiwilliger Befolgung gültiger oder ungültiger Gesetze, Anordnungen, Vorschriften, Aufforderungen oder Empfehlungen irgendeiner Regierungsbehörde oder -behörde oder anderer Ursachen außerhalb der unmittelbaren Kontrolle von Dymax, unabhängig davon, ob sie der hier zuvor genannten Art oder Natur sind oder nicht, zu einer vollständigen oder teilweisen Verzögerung bei der Annahme einer oder mehrerer Warenlieferungen und/oder der Annahme der Erbringung der hier genannten Dienstleistungen durch Dymax kommt, kann Dymax durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer: Diese Bestellung hinsichtlich nicht gelieferter Teile dieser Waren und/oder nicht erbrachter Teile dieser Dienstleistungen vollständig oder teilweise stornieren oder Warenlieferungen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen während der Dauer und im Umfang dieser Gründe vollständig oder teilweise aussetzen.
17. Kalibrierung. Gegebenenfalls muss der Verkäufer die Kalibrierung und Daten bereitstellen, die die Ergebnisse der durchgeführten Kalibrierung zeigen. Dymax QC wird über etwaige Punkte informiert, die die zulässigen Toleranzen überschreiten. An zugänglichen Bedienelementen werden manipulationssichere Siegel angebracht. An kalibrierten Instrumenten müssen Etiketten angebracht werden, auf denen Folgendes steht: Kalibrierungsdatum, nächster Fälligkeitstermin und Initialen des Kalibrierers. Die Zertifizierung muss die Aussage „Die Kalibrierung wurde gemäß IAW MIL-STD-45662A und/oder NIST durchgeführt“ enthalten und von einem Vertreter der Organisation unterzeichnet sein. Alle von Dymax gekauften oder zur Reparatur eingesandten Wägeinstrumente müssen mit einem Kalibrierungszertifikat wie oben angegeben geliefert werden.
18. Zeit der Essenz. Die Zeit ist in Bezug auf die Leistung des Verkäufers von entscheidender Bedeutung, und Dymax hat das Recht, diese Bestellung ganz oder teilweise ohne Strafe zu stornieren, wenn sie nicht bis zum in der Bestellung angegebenen Datum geliefert wird. Die Gesamtkennzahlen für pünktliche Lieferungen im Rahmen dieser Vereinbarung sind:
A. Lieferung > 95 % OTD (SIFOT)
b. Qualität < 500 PPM
19. Eigentumsoffenlegungen. „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen, die von einer Partei an die andere Partei weitergegeben werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Dokumente, Prototypen, Muster, Fotos, Videos und andere visuelle und grafische Darstellungen, die zum Zeitpunkt der Weitergabe als „vertraulich“ oder „geschützt“ gekennzeichnet sind oder von gewöhnlichen Geschäftsleuten oder Technikern vernünftigerweise als vertraulich oder geschützt angesehen werden. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die:
a. vor dem Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich waren;
b. nach der Offenlegung ohne Handeln oder Unterlassen der empfangenden Partei unter Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt oder allgemein verfügbar werden; oder
c. von der empfangenden Partei aus einer anderen Quelle als der offenlegenden Partei erlangt wurden oder werden, ohne dass dabei eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht gegenüber der offenlegenden Partei verletzt wird.
Keine der Parteien darf vertrauliche Informationen für andere Zwecke als die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verwenden. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen nur denjenigen ihrer Direktoren, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter offenlegen, die diese Informationen kennen müssen und die Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichnet haben. Die empfangende Partei darf keine Prototypen oder Proben zurückentwickeln, zerlegen oder dekompilieren und darf keine Proben auf ihre chemische Zusammensetzung analysieren. Die empfangende Partei muss die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen wahren und mindestens die Maßnahmen ergreifen, die sie zum Schutz ihrer eigenen streng vertraulichen Informationen ergreift. Alle Dokumente und anderen Objekte, die vertrauliche Informationen enthalten, bleiben Eigentum der offenlegenden Partei und müssen nach Beendigung dieser Vereinbarung oder auf schriftliche Anfrage unverzüglich zurückgegeben werden. Nichts in dieser Vereinbarung gewährt Rechte an geistigem Eigentum der offenlegenden Partei, noch gewährt diese Vereinbarung Rechte an oder auf die vertraulichen Informationen.
20. Abtretung. Der Verkäufer darf diese Bestellung oder Teile davon nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Dymax abtreten oder an Subunternehmer vergeben, es sei denn, der Abtretungsempfänger oder Subunternehmer erklärt sich mit allen Bedingungen einverstanden. Jede angebliche Abtretung oder Übertragung unter Verletzung dieses Abschnitts ist null und nichtig. Preis. Der Preis der Waren und/oder Dienstleistungen ist der in der Bestellung angegebene Preis, und sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, beinhaltet der Preis sämtliche Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungen, Zölle, Gebühren und anfallende Steuern. Die Preise können während der Laufzeit von Dymax-Bestellungen sinken, dürfen jedoch nicht steigen.
21. Geltendes Recht . Diese Bestellung unterliegt den Gesetzen des Staates Connecticut, ungeachtet der Kollisionsnormen. Alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Bestellung werden vor den Staats- oder Bundesgerichten des Staates Connecticut geführt und verhandelt. Mit der Annahme dieser Bestellung stimmt der Verkäufer der persönlichen Gerichtsbarkeit des Staates Connecticut zu.
22. Gesamte Vereinbarung. Diese Bestellung kann in beliebig vielen Ausfertigungen ausgeführt werden, von denen jede bei Ausführung und Zustellung ein Original ist, die jedoch alle zusammen ein und dasselbe Dokument darstellen. Ein Verzicht von Dymax auf eine dieser Geschäftsbedingungen ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich schriftlich erklärt und von Dymax unterzeichnet wurde. Sollte eine Bedingung oder Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so berührt diese Ungültigkeit, Rechtswidrigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit keine anderen Bedingungen oder Bestimmungen hierin. Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen, die ihrer Natur nach über die Kündigung oder den Ablauf dieser Geschäftsbedingungen hinaus gelten sollten, bleiben auch nach einer solchen Kündigung oder einem solchen Ablauf in Kraft.
23. Änderungsmitteilung durch den Verkäufer. Der Verkäufer muss Dymax 6 Monate vor der Einstellung der Produktion oder der Durchführung von Änderungen an den in dieser Bestellung aufgeführten Artikeln schriftlich benachrichtigen. Zu den Änderungen, die eine solche Benachrichtigung erfordern, gehören unter anderem Rohstoffe, Komponenten, Fertigungsanlagen, Prozesse und Standorte, Subunternehmer, Testmethoden, Spezifikationen, Toleranzen und Leistungskriterien. Dymax kann nach eigenem Ermessen eine solche Änderungsbenachrichtigung annehmen oder ablehnen. Jede Ablehnung durch Dymax kann eine Stornierung der gesamten oder eines Teils der Bestellung bedeuten, ohne dass für Dymax Kosten, Strafen oder andere Kosten entstehen.
24. Änderungsbenachrichtigung von Dymax. Dymax kann jederzeit durch schriftliche Anweisungen und/oder Zeichnungen, die dem Verkäufer zugestellt werden, Änderungen an einer Bestellung von Waren oder Dienstleistungen anordnen. Der Verkäufer muss innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt einer Änderungsbestellung einen verbindlichen Kostenvoranschlag für die Änderungsbestellung vorlegen. Wenn Dymax diesen Kostenvoranschlag akzeptiert, muss der Verkäufer die geänderte Bestellung vorbehaltlich des Kostenvoranschlags und der Bedingungen bearbeiten.
25. Kündigung. Zusätzlich zu allen Rechtsmitteln, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen vorgesehen sein können, kann Dymax jede Bestellung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer stornieren, entweder vor oder nach Annahme der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen durch den Verkäufer, wenn der Verkäufer die Bestellung oder diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht eingehalten hat. Wenn Dymax eine Bestellung aus irgendeinem Grund storniert, ist das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Verkäufers die Zahlung der von Dymax vor der Stornierung erhaltenen und akzeptierten Waren und akzeptierten Dienstleistungen.
Updated: May 2018